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Der Winter kommt doch noch!?

In den kommunalen Straßenreinigungssatzungen ist in der Regel eine Streu- und Räumpflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends vorgeschrieben. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Streu- und Räumpflicht meist um ein bis zwei Stunden später. Wie viel , d.h. wie breit geräumt werden muss ist auch von den Kommunen festgelegt.  Da die Kommune diese Regelungen trifft, kann es hier Abweichungen von Ort zu Ort geben. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung.

Zum Winterdienst verpflichtet ist immer der Mieter, der auch zur Treppenhausreinigung verpflichtet ist. 

Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall.

Bei Glatteis muss meist sofort gehandelt werden, notfalls auch abends, wenn die nächtliche Glatteisbildung vorhersehbar ist. Schneit es dauerhaft, muss nicht fortlaufend geräumt werden, da diese Sisyphusarbeit nutzlos wäre. Spätestens sobald die Witterung sich normalisiert, muss aber mit der Arbeit begonnen werden.

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