Junges Wohnen
Die ersten eigenen vier Wände ...Appartments im Wohnheim
Hier geht es zu den Wohnungsangeboten
... für Auszubildende oder Studenten oder ???
- bieten eine sehr gute Verkehrsanbindung
- haben kleine Mieten
- unabhängig wohnen in den eigenen vier Wänden
Wir bieten Wohnen ohne Stress, zugeschnitten auf die Bedürfnisse und vor allem auf den Geldbeutel junger Leute.
Die erste eigene Wohnung
Klein aber mein: Kleine Wohnungen für den kleinen Geldbeutel
Wenn Du endlich selbständig wohnen willst...
Wenn Du den Platz zum richtig Wohlfühlen suchst...
... die eigenen vier Wände â sturmfest, auch wennâs mal stürmisch zugeht...
... ein Nest, in das man sich verkriechen kann, wenn es mal nicht so läuft ...
dann frag uns!
Eine Wohnung kann vieles sein, eines sollte sie aber nicht: Stressfaktor sein. Wegen der hohen Miete oder weil irgendwas mal wieder nicht funktioniert.
Preiswertes Wohnen zum Wohlfühlen für junge Menschen - wo gibt es das schon? Zum Beispiel bei uns... Eurem Partner für Helmstedt und Umgebung, der Kreis- Wohnungsbaugesellschaft Helmstedt mbH.
Interesse? Du willst mehr wissen?
Dann ruf 0 53 51 / 12 06 - 0 an
- oder schicke ein kurzes Fax an 0 53 51 / 12 06 - 99
- oder eine Mail an info@kwg-helmstedt.de
Oder komm vorbei in der Poststraße 11, 38350 Helmstedt
Und hier findest Du noch ein paar Infos zum Thema Finanzierung:
Tipps zur Finanzierung der ersten eigenen Wohnung
Wohngeld, Kindergeld, BAföG ... â was es gibt, wer es bekommt und wo man es beantragt.
Wohngeld
- Antragstellung bei der Wohngeldstelle im Sozialamt der Stadt Helmstedt bzw. der zuständigen Gemeindebehörden
- Wohngeld wird erst vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist
- Wohngeldbewilligung für jeweils 12 Monate
- nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erneuter Antrag nötig
- um die laufende Wohngeldzahlung nicht zu unterbrechen, möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums Wiederholungsantrag stellen
- es dürfen keine weiteren Transferleistungen bezogen werden (ALG II/Sozialgeld, BAB, Grundsicherung)
- Schülern, Studenten und Azubis werden nur in Ausnahmefällen Wohngelder bewilligt, dieses ist abhängig vom Einkommen der Eltern
Kindergeld
- mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- mindestens bis zum Ausbildungsende des Kindes bzw. bei erfolgloser Suche nach einem Ausbildungsplatz, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
- die Eltern sind die Antrags-, Anspruchs- und Bezugsberechtigten des Kindergeldes
- Beantragung des Kindergeldes schriftlich bei der Familienkasse
- wenn die Kinder eine eigene Wohnung beziehen, sind die Eltern verpflichtet, dem Kind dieses Geld auszuzahlen
Arbeitslosengeld/Sozialgeld
- für arbeitslose/nicht erwerbsfähige
- Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen
- bei unter 25-jährigen muss das Amt dem Auszug bei den Eltern zustimmen (nur aus schwerwiegenden Gründen)
- zusätzlich zu den Regelleistungen gibt es Einmalleistungen (z.B. Erstausstattungen)
- es besteht die Möglichkeit, von den Rundfunkgebühren und von den Telefongebühren teilweise befreit zu werden
- Auszubildende und Studenten haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe!
Ausnahme: Das Einkommen reicht nicht aus, um selbständig leben zu können
BAföG
- für Studenten, Schüler (weiterführende Schulen ab Klasse 10, Abendschulen), Schulische Ausbildungen (Berufsfachschule)
- wird nur gewährt, wenn aus notwendigen Gründen ein eigener Haushalt geführt wird
- Förderung ist abhängig vom Erreichen des vorgesehenen Lernzieles (Besuch der Schule/Praktikumsbetrieb) bzw. abhängig von den Leistungsnachweisen im 5. Semester
- Förderung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, bei Masterstudiengängen bis zum 35. Lebnesjahr
- Leistungszeitraum 12 Monate ab Antragsmonat
- Höhe der Förderung abhängig vom Einkommen der Eltern
- schriftlicher Antrag beim Studentenwerk oder beim Amt für Ausbildungsförderung im Bezirk der Ausbildungsstätte bzw. im Bezirk des Wohnortes der Eltern
Elternunabhäniges BAföG:
- Aufenthaltsort der Eltern unbekannt bzw. im Ausland und dort daran gehindert im Inland Unterhalt zu zahlen
- bei Besuch eines Abendgymnasiums bzw. Kollegs
BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)
- bei einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahmen
- nicht wohnhaft bei den Eltern aufgrund eines unzumutbaren Arbeitsweges
- Vollzeitschulpflicht muss erfüllt sein
- wenn das Geld für Lebensunterhalt, Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen nicht reicht
- abhängig vom Einkommen der Eltern und vom Gesamtbedarf
- Antragsstellung bei der Arge, ab Antragsmonat
- Bewilligungszeitraum: Insgesamt max. für die Dauer der Ausbildung bzw. der Bildungsmaßnahme, 12 Monate bei Ausbildung, sonst 18 Monate - dann neuer Antrag und Neuberechnung
Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- Antrag auf Wohngeld möglich, wenn ein Umzug erforderlich ist und die Einsatzstelle keine Unterkunft bietet
Welche Unterlagen sind für die Antragstellung generell notwendig?
1. Sämtliche Einkommensbescheide
- Kindergeldbescheid
- Nachweis bei Unterhaltsbezügen z.B. bei geschiedenen Eltern
- Rentenbescheid z.B. Halbwaisenrente
- Einkommensnachweis bei eventuellem Nebenjob
- Einkommensnachweise der Eltern
2. Ausbildungsvertrag
3. Mietvertrag bzw. Mietangebot
4. Erziehungsgeldbescheid